(1)1Die Abstimmung (Wahlhandlung) ist öffentlich; sie dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. 2Der Wahlvorsteher kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen; Wahlberechtigten ist vor der Verweisung Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.
(2)Trifft eine Gemeindewahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Wahlhandlung über 18 Uhr hinaus dauert, so endet die Wahlhandlung der Gemeindewahl mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.
(3)1In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, kann die Wahlhandlung vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten ihre Stimmen abgegeben haben; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt. 2Das gilt nicht für Gemeindewahlen, die mit anderen Wahlen verbunden sind.
(4)1Nach Ende der Wahlhandlung wird das Ergebnis der Wahl für den Stimmbezirk durch den Wahlvorstand ermittelt. 2Dieser meldet unter Beifügung der Niederschrift über die Wahlhandlung (Wahlniederschrift) das Ergebnis dem Wahlausschuß.
(5)1Der Wahlausschuß prüft aufgrund der Wahlniederschriften jedes Stimmbezirks die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt das Wahlergebnis für den Wahlkreis fest. 2Bei Verhältniswahl sind die Zahl
der gültig abgegebenen Stimmen,
der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber fallenden Stimmen,
der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze sowie
die Reihenfolge der Bewerber im Wahlvorschlag
3festzustellen. Bei Mehrheitswahl ist die Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen Stimmen festzustellen.
(6)Der Wahlleiter macht die Feststellung des Wahlergebnisses einschließlich der Namen der Gewählten unter Angabe des Kennwortes in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt.