(1)1Die Gemeinde hat ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) für das Gemeindegebiet aufzustellen. 2Sind mehrere Stimmbezirke gebildet, so ist das Wählerverzeichnis für jeden Stimmbezirk aufzustellen.
(2)1Die Gemeindeverwaltung benachrichtigt spätestens am 21. 2Tag vor der Wahl die Wahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis.
(3)1Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an Werktagen vom 20. 2bis 16. 3Tag vor der Wahl (Einsichtsfrist) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. 4Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. 5Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. 6Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme sind in ortsüblicher Weise vor Beginn der Einsichtsfrist öffentlich bekannt zu machen.
(4)1Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeinde Einwendungen erheben. 2Gegen die Entscheidung der Gemeinde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 3Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.