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§ 26 ThürKWG – Wahl und Amtszeit des Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisters

(1)Für die Wahl des Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisters gelten die Bestimmungen für den ehrenamtlichen Bürgermeister in § 24 bezogen auf die Ortschaft und den Ortsteil mit Ortschaftsverfassung entsprechend, soweit sich nicht aus der Thüringer Kommunalordnung und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2)1Ortschafts- und Ortsteilbürgermeister werden zugleich mit den Gemeinderatsmitgliedern von den in der Ortschaft oder in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Wahlberechtigten gewählt. 2Die Amtszeit beginnt und endet mit der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats nach § 13 Abs. 2.

(3)1Endet das Beamtenverhältnis eines Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisters vor dem Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats, so findet eine Neuwahl für den Rest der gesetzlichen Amtszeit an einem Termin statt, der innerhalb der nächsten drei Monate liegen soll. 2Den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. 3Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl. 4Endet das Beamtenverhältnis des Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisters erst 54 Monate nach Beginn der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats oder später, wird der Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeister nicht mehr für den Rest der gesetzlichen Amtszeit neu gewählt. 5Ist die Wahl des Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisters nicht mit einer Gemeinderatswahl verbunden, sollen die zu Mitgliedern des Wahlausschusses und der Wahlvorstände zu berufenden Wahlberechtigten ihren Aufenthalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 in der Ortschaft oder dem Ortsteil mit Ortschaftsverfassung haben.

(4)1Steht im Fall des Absatzes 2 schon vorher fest, wann das Beamtenverhältnis des Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisters endet, so bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde einen möglichst noch innerhalb der letzten drei Monate der Amtszeit liegenden Wahltermin. 2Die Amtszeit des Neugewählten beginnt nicht vor Ende des Beamtenverhältnisses seines Vorgängers.

(5)Sind für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zusätzliche Unterstützungsunterschriften im Sinne des § 24 Abs. 4 erforderlich, ist auf die gesetzliche Anzahl der Ortschafts- oder Ortsteilratsmitglieder abzustellen.

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ThürKWG – Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) Vom 16. August 1993 – TH

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