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§ 11 ThürKWG – Amtliche Wahldrucksachen

(1)1Für die Gemeindewahlen sind in ganz Thüringen einheitliche amtliche Wahldrucksachen zu verwenden. 2Für die Herstellung der amtlichen Wahldrucksachen sorgen die Gemeinden.

(2)Papierart, Druck, Form und Ausführung der Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass die Geheimhaltung der Wahl gewährleistet ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürKWG – Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) Vom 16. August 1993 – TH

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