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§ 11 ThürKWG

Amtliche Wahldrucksachen

(1)
1

Für die Gemeindewahlen sind in ganz Thüringen einheitliche amtliche Wahldrucksachen zu verwenden.

2

Für die Herstellung der amtlichen Wahldrucksachen sorgen die Gemeinden.

(2)

Papierart, Druck, Form und Ausführung der Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass die Geheimhaltung der Wahl gewährleistet ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürKWG

Thüringer Kommunalwahlgesetz

TH Thüringen
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