1. 26 a

§ 26 a ThürKGG – Verbraucherbeiräte

(1)Zur Umsetzung der Informationspflichten nach § 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 329 -) in der jeweils geltenden Fassung bei Maßnahmen im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen können Verbraucherbeiräte gebildet werden.

(2)1Der Verbraucherbeirat hat beratende Aufgaben. 2Die nach § 13 ThürKAG den Beitragspflichtigen auf Verlangen vorzulegenden Satzungen, Planungsunterlagen, Kosten- und Aufwandsrechnungen sind Gegenstand der Beratungen.

(3)1Die Verbandsversammlung beruft auf Vorschlag der Mitgliedsgemeinden die Mitglieder des Verbraucherbeirats. 2Dem Verbraucherbeirat gehören überwiegend sachkundige Bürger der Mitgliedsgemeinden an. 3Daneben sind durch den Zweckverband Vertreter zu entsenden.

(4)1Der Verbraucherbeirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende beruft den Beirat ein und setzt die Tagesordnung fest. 3Eine Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn ein Drittel der Beiratsmitglieder dies schriftlich beantragt.

(5)Die Sitzungen des Verbraucherbeirats sind öffentlich.

(6)Näheres wird in der Verbandssatzung bestimmt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürKGG – Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 – TH

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.