(1)Ist der Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer Gebietskörperschaft aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gebietskörperschaften eine angemessene Frist setzen, die Zweckvereinbarung zu schließen.
(2)1Kommt innerhalb der Frist die Zweckvereinbarung nicht zustande, so trifft die Aufsichtsbehörde eine Regelung, die wie eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten gilt (Pflichtvereinbarung). 2Die §§ 8, 9, 10 und 12 bis 14 gelten entsprechend. 3Die Pflichtvereinbarung kann von den Beteiligten nur mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden. 4Für die Genehmigung gelten § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend.
(3)1Die Beteiligten können eine Pflichtvereinbarung nicht von sich aus aufheben. 2Sind die Gründe für eine Pflichtvereinbarung weggefallen, so hat die Aufsichtsbehörde das den Beteiligten schriftlich zu erklären. 3Die Pflichtvereinbarung gilt in diesem Fall als einfache Zweckvereinbarung weiter; sie kann von jedem Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Zugang der Erklärung gekündigt werden. 4Die Beteiligten haben Regelungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zu treffen.