Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück.
Die Gemeinde kann diesen auffordern, die Lage und Größe der Fläche nachprüfbar nachzuweisen.