79

§ 79 ThürHG

Rechtsstellung der Studierendenschaft, Aufsicht

(1)
1

Die immatrikulierten Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft.

2

Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule.

(2)
1

Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.

2

Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidenten. § 18 gilt entsprechend.

3

Satzung, Beitragsordnung und Finanzordnung bedürfen der Genehmigung des Präsidenten; für die Bekanntmachung gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

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ThürHG

Thüringer Hochschulgesetz

TH Thüringen
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