Im Gaststättengewerbe dürfen Gewerbetreibende außerhalb der Ladenöffnungszeiten Getränke und Speisen, die im Betrieb angeboten werden, zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch außer Haus abgeben sowie Zubehörwaren verkaufen.
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ThürGastG – Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) Vom 9. Oktober 2008 – TH
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