(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
öffentlich bemerkbare Tätigkeiten entgegen § 4 Abs. 2 vornimmt,
Handlungen vornimmt, die entgegen § 5 den Gottesdienst zu stören geeignet sind,
an den stillen Tagen
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb veranstaltet,
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 öffentliche sportliche Veranstaltungen durchführt,
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 andere als die dort zugelassenen öffentlichen Veranstaltungen durchführt,
am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend)
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 öffentliche sportliche Veranstaltungen durchführt,
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 andere als die dort zugelassenen öffentlichen Veranstaltungen durchführt.
(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 2 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.
(3)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4)Zuständige Behörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.