(1)Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 gilt der Fronleichnamstag in denjenigen Teilen Thüringens, in denen er im Jahre 1994 als gesetzlicher Feiertag begangen wurde, als solcher fort.
(2)Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 gilt die in § 3 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 7. Juni 1990 (GBl. I Nr. 31 S. 281) getroffene Regelung fort.
(3)Die nach § 7 Abs. 3 in der nach dem Inkrafttreten des
(4)Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Erstattung der mit der Aufgabenübertragung nach § 7 Abs. 3 in der nach dem Inkrafttreten des