1. 4

§ 4 ThürErmStA

1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 1996 (GVBl. S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), außer Kraft.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürErmStA – Thüringer Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (ThürErmStA) Vom 8. August 2015 – TH

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.