47

§ 47 ThürEG

Entschädigungsbestimmungen in anderen Gesetzen

1

Wird in einem anderen Gesetz auf die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Entschädigung verwiesen, so sind die §§ 8 bis 13 und 44 sinngemäß anzuwenden.

2

Sofern es sich um die Entschädigung für die Enteignung beweglicher Sachen handelt, ist der Rechtsweg zum Landgericht gegeben.

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ThürEG

Thüringer Enteignungsgesetz

TH Thüringen
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