1. 46

§ 46 ThürEG – Enteignung beweglicher Sachen

Ist in einem anderen Gesetz die Enteignung beweglicher Sachen nach diesem Gesetz vorgesehen, so gelten die §§ 4 , 7 bis 13 , 17 bis 24 , 27 bis 35, 37, 39 bis 45 sinngemäß, soweit sie auf einen beweglichen Enteignungsgegenstand angewendet werden können.

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ThürEG – Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG) Vom 23. März 1994 – TH

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