(1)Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) erhoben.
(2)1Für das Enteignungsverfahren und das Rückenteignungsverfahren nach den §§ 42 und 43 wird jeweils eine Gebühr (Verfahrensgebühr) erhoben. 2Wird einem Antrag stattgegeben, so ist zur Zahlung der Kosten der Entschädigungsverpflichtete (§ 9 Abs. 2), sonst der Antragsteller verpflichtet. 3Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so ist der von der Rückenteignung Betroffene zur Zahlung der Kosten verpflichtet. 4§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 ThürVwKostG bleibt unberührt.
(3)1Für das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses wird neben der Verfahrensgebühr nach Absatz 2 Satz 1 eine eigene Gebühr erhoben. 2Wird dem Antrag stattgegeben, so ist zur Zahlung der Kosten der Enteignungsbegünstigte, sonst der Antragsteller verpflichtet. 3§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 ThürVwKostG bleibt unberührt.
(4)1Für Amtshandlungen nach § 36 ist der Träger des Vorhabens zur Zahlung der Kosten verpflichtet. 2§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 ThürVwKostG bleibt unberührt.
(5)Das Verfahren über einen Antrag nach § 16 ist kostenfrei.