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§ 31 ThürEG – Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte

(1)Soll die Entschädigung des Eigentümers eines zu enteignenden Grundstücks nach § 15 festgesetzt werden und ist die Bestellung, Übertragung oder die Bewertung eines der dort bezeichneten Rechte im Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses noch nicht möglich, so kann die Enteignungsbehörde, wenn es der Eigentümer unter Bezeichnung eines Rechts beantragt, im Enteignungsbeschluß neben der Festsetzung der Entschädigung in Geld dem Enteignungsbegünstigten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist dem von der Enteignung Betroffenen ein Recht der bezeichneten Art zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

(2)1Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der bestimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art nicht an oder einigt er sich mit dem von der Enteignung Betroffenen nicht, so wird ihm ein solches Recht auf Antrag zugunsten des von der Enteignung Betroffenen durch Enteignung entzogen. 2Die Enteignungsbehörde setzt den Inhalt des Rechts fest, soweit dessen Inhalt durch Vereinbarung bestimmt werden kann. 3Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verfahren und die Entschädigung sind sinngemäß anzuwenden.

(3)Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der nach Absatz 1 bestimmten Frist gestellt werden.

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ThürEG – Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG) Vom 23. März 1994 – TH

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