23

§ 23 ThürEG

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1

Die Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.

2

Die §§ 8 bis 13 gelten sinngemäß.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürEG

Thüringer Enteignungsgesetz

TH Thüringen
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