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§ 29 ThürEBBG – Fristen und Termine

1Die in den Bestimmungen über Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vorgesehenen Fristen und Termine verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

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ThürEBBG – Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) Vom 7. Oktober 2016 – TH

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