29

§ 29 ThürEBBG

Fristen und Termine

1

Die in den Bestimmungen über Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vorgesehenen Fristen und Termine verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

2

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürEBBG

Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

TH Thüringen
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