(1)In Gemeinden, in denen Ortsteilräte, und in Landgemeinden, in denen Ortschaftsräte gewählt worden sind, können die Bürger über eine Angelegenheit des Ortsteils oder eine Angelegenheit der Ortschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren in Ortsteilen und Ortschaften).
(2)Die §§ 11 bis 15 gelten mit der Maßgabe, dass
antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer in dem Ortsteil oder der Ortschaft wohnt,
die Berechnung der erforderlichen Unterschriften sich nach der Zahl der in dem Ortsteil oder der Ortschaft wohnenden Bürger richtet.