31

§ 31 ThürDSchG

Steuerbescheinigungen

Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden nach Maßgabe der einschlägigen Steuergesetze und nur nach vorheriger Abstimmung der Maßnahme von der Denkmalfachbehörde ausgestellt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürDSchG

Thüringer Denkmalschutzgesetz

TH Thüringen
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