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§ 24 ThürDSchG – Denkmalfachbehörde

(1)1Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie. 2Es ist Träger des Museums für Ur- und Frühgeschichte Thüringens.

(2)1Die Denkmalfachbehörde ist der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar nachgeordnet. 2Sie hat zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Mitwirkung bei denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis- und sonstigen Verfahren, an denen die Beteiligung der Denkmalfachbehörde vorgesehen ist,

2.

Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung (Denkmalpflege),

3.

systematische Aufnahme der Kulturdenkmale (Inventarisation),

4.

Führung des Denkmalbuchs,

5.

wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmale als Beitrag zur Erforschung der Landesgeschichte,

6.

Erarbeitung methodischer Grundlagen auf dem Gebiet der Restaurierung und Konservierung,

7.

Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange in förmlichen Verfahren nach Bundes- und Landesrecht,

8.

Öffentlichkeitsarbeit, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern,

9.

Ausstellen von denkmalschutzrechtlichen Steuerbescheinigungen,

10.

Bewilligung der Zuwendungen des Landes nach § 7 Abs. 2 und

11.

Bodendenkmalpflege einschließlich Paläontologie.


Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürDSchG – Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2004 – TH

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