15

§ 15 ThürDSchG

Beseitigung widerrechtlicher Maßnahmen

1

Wer eine Maßnahme, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis oder Genehmigung bedarf, ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den bei der Genehmigung erteilten Auflagen durchführt, ist auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den alten Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf andere Weise entsprechend den Auflagen der Denkmalschutzbehörde instandzusetzen.

2

Die Denkmalschutzbehörden können die Einstellung der Maßnahmen anordnen.

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ThürDSchG

Thüringer Denkmalschutzgesetz

TH Thüringen
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