(1)1Die Denkmalschutzbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, um Kulturdenkmale zu erhalten, zu bergen und zu bewahren sowie Gefahren von ihnen abzuwenden. 2Sie haben bei allen Entscheidungen den berechtigten Interessen der Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmalen Rechnung zu tragen. 3Bei den dem Gottesdienst gewidmeten Gegenständen (res sacrae) sind religiöse Belange vorrangig zu berücksichtigen. 4Sofern staatlicher Denkmalschutz und liturgische Interessen der Religionsgemeinschaften in Konflikt geraten, haben in der Interessensabwägung liturgische Belange Vorrang.
(2)Soweit ein Vorhaben nach diesem Gesetz einer Erlaubnis bedarf, kann diese unter Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
(3)1Durch die Erteilung von Erlaubnissen auf Grund dieses Gesetzes werden Genehmigungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. 2Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen schließen die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ein; sie bedürfen insoweit der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde.