1. 47

§ 47 ThürDSG – Gemeinsam Verantwortliche

1 (Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/680)

2Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. 3Die gemeinsam Verantwortlichen haben in diesen Fällen ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. 4Dies betrifft die Fragen, wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können und wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat. 5Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen.

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ThürDSG – Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) Vom 6. Juni 2018 – TH

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