26

§ 26 ThürDSG

Öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen

1

Soweit öffentliche Stellen am Wettbewerb teilnehmen, sind auf sie, auf ihre Zusammenschlüsse und Verbände von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur die Regeln zur Aufsicht anzuwenden (§§ 3 bis 12).

2

Im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Teils 2 des Bundesdatenschutzgesetzes.

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ThürDSG

Thüringer Datenschutzgesetz

TH Thüringen
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