1. 19

§ 19 ThürDSG – Auftragsverarbeitung

(Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679)

(1)Sind auf den Auftragsverarbeiter die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) 2016/679 oder des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anwendbar, ist der Verantwortliche verpflichtet, vertraglich sicherzustellen, dass der Auftragsverarbeiter die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes befolgt.

(2)Der Auftrag kann auch durch die Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen des Landes erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürDSG – Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) Vom 6. Juni 2018 – TH

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