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§ 31 ThürBVVG – Fristen und Termine

1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. 2Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürBVVG – Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2004 – TH

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