21

§ 21 ThürBVVG

Stimmrecht

Zur Stimmabgabe ist nur zugelassen, wer

1.

in ein Stimmberechtigungsverzeichnis eingetragen ist oder

2.

einen Stimmschein hat.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürBVVG

Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

TH Thüringen
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