1. 21

§ 21 ThürBVVG – Stimmrecht

Zur Stimmabgabe ist nur zugelassen, wer

1.

in ein Stimmberechtigungsverzeichnis eingetragen ist oder

2.

einen Stimmschein hat.


Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürBVVG – Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2004 – TH

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