(1)1Die Landesregierung legt den Tag der Abstimmung im Benehmen mit der Vertrauensperson fest. 2§ 18 Abs. 1 und 3 ThürLWG findet entsprechende Anwendung.
(2)1Die Landesregierung macht den Tag der Abstimmung und den Gegenstand des Volksentscheids im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt. 2Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
den Tag der Abstimmung,
den Text des Gesetzentwurfs und der Begründung,
für den Fall, dass der Landtag von der Möglichkeit Gebrauch macht, dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorzulegen, den Text dieses Gesetzentwurfs und der Begründung sowie
den Inhalt des Stimmzettels.
(3)Der Präsident des Landtags hat allen Haushalten spätestens zwei Wochen vor dem Volksentscheid eine Abstimmungsbroschüre zu übermitteln, die alle begründeten Gesetzentwürfe enthält.