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§ 14 ThürBVVG – Unterstützung des Volksbegehrens bei Unterschriftensammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen

(1)Die Stimmenabgabe zugunsten des Volksbegehrens erfolgt bei Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen im Wege der Eintragung in die bei den Gemeinden ausgelegten Unterschriftsbögen.

(2)Die Identität des Unterzeichners ist zu überprüfen; dies geschieht in der Regel durch Kontrolle des vorgelegten Personalausweises.

(3)Das Eintragungsrecht kann nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in der der Stimmberechtigte seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder Nebenwohnung im Sinne von § 13 Satz 3 ThürLWG, oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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ThürBVVG – Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2004 – TH

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