Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt bei
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
Antennen einschließlich der Masten zur Telekommunikationsversorgung,
sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, und
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 bis 3,
ausgenommen Sonderbauten und Anlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer UVP-Gesetz unterliegen.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde
beantragte Abweichungen im Sinne des § 73 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
§ 72 bleibt unberührt.
Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern.
Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
Absatz 1 gilt auch für Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen.
Bei diesen Anlagen ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern.
Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.