1Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestellt einen Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz, der es in grundsätzlichen Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. 2Dem Landesbeirat gehören insbesondere Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, des Landesfeuerwehrverbandes und der Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen an.