33

§ 33 ThürBKG

Katastrophenschutzbehörden

(1)

Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2)

Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(3)

Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das für den Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

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ThürBKG

Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz

TH Thüringen
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