31

§ 31 ThürBKG

Befugnisse der Einsatzleitung

(1)
1

Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Schadensort.

2

Sie oder er ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren, Hilfsorganisationen und anderer privater Organisationen zu regeln sowie zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei den zuständigen Behörden oder Stellen anzufordern. § 29 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)
1

Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter ist befugt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um am Gefahren- oder Schadensort ungehindert tätig sein zu können, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden.

2

Insbesondere kann sie oder er das Betreten des Gefahren- oder Schadensortes verbieten, Personen von dort verweisen und den Gefahren- oder Schadensort sperren und räumen.

3

Sie oder er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem Zweiten Teil Vierter Abschnitt des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. § 30 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3)

Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter soll zur Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen.

(4)

Die Leiterin oder der Leiter der Einsatzkräfte der privaten Hilfsorganisationen oder anderer privater Organisationen hat die Befugnisse nach Absatz 1 und 2, wenn die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.

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