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§ 3 ThürBKG

Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

(1)

Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 1

1.

eine an einer fortschreibungspflichtigen Bedarfs- und Entwicklungsplanung orientierte und den örtlichen Verhältnissen entsprechende öffentliche Feuerwehr aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,

2.

für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren zu sorgen,

3.

Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben sowie mit den beteiligten Gemeinden und, soweit erforderlich, mit dem Landkreis abzustimmen,

4.

die Löschwasserversorgung sicherzustellen,

5.

die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern,

6.

die Landkreise bei der Brandschutzerziehung in ihrem Wirkungsbereich zu unterstützen,

7.

die Warnung der Bevölkerung vor Gefahren nach diesem Gesetz sicherzustellen,

8.

sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.

(2)
1

Auf die Belange der Orts- und Stadtteile ist besondere Rücksicht zu nehmen.

2

Es können Orts- oder Stadtteilfeuerwehren aufgestellt werden.

(3)

Für die kreisfreien Städte gelten darüber hinaus § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Nr. 9 sowie Abs. 2, 3 und 4 entsprechend.

(4)

Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe regelt das Land durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit für bestimmte Einsatzabschnitte auf Bundesautobahnen und Eisenbahnstrecken.

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ThürBKG

Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz

TH Thüringen
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