(1)1Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. 2Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation, bei Einheiten nach § 28 Abs. 4 gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aus der Zugehörigkeit zu der Hilfsorganisation beziehungsweise der anderen privaten Organisation ergibt.
(2)1Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helfer im Katastrophenschutz nur gegenüber der Hilfsorganisation beziehungsweise der anderen privaten Organisation, der sie angehören. 2Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, sind sie den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen rechtlich gleichgestellt; die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 14a entsprechend.