Die Gesamteinsatzleitung hat
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine beauftragte Person bei örtlichen Gefahren,
die Landrätin oder der Landrat oder eine beauftragte Person, wenn innerhalb eines Kreisgebiets mehrere Gemeinden betroffen sind oder bei Gefahren größeren Umfangs und ein einheitlicher Koordinierungsbedarf notwendig ist.
Die Aufsichtsbehörden können bei dringendem öffentlichen Interesse die Gesamteinsatzleitung übernehmen oder eine Gesamteinsatzleitung bestimmen.
Die Gesamteinsatzleiterin oder der Gesamteinsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen.
Hierbei sollen die von den fachlich betroffenen Behörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen berücksichtigt werden.
Die Gesamteinsatzleiterin oder der Gesamteinsatzleiter ist gegenüber der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter nach § 30 weisungsbefugt.
Sicherungsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit der Gesamteinsatzleiterin oder dem Gesamteinsatzleiter angeordnet oder aufgehoben werden.