25

§ 25 ThürBKG

Rechtsstellung der Mitglieder der anderen Hilfsorganisationen

(1)
1

Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Mitglieder nur gegenüber der Organisation, der sie angehören.

2

Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, sind sie den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen rechtlich gleichgestellt; die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 15 entsprechend.

(2)

Die Mitglieder der Hilfsorganisationen und anderer privater Organisationen leisten ihren Dienst im Rahmen der Allgemeinen Hilfe unentgeltlich.

(3)

Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Mitgliedern bleiben unberührt.

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ThürBKG

Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz

TH Thüringen
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