17

§ 17 ThürBKG

Heranziehen von Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde zum Feuerwehrdienst

1

Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 50. Lebensjahr können durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr verpflichtet werden.

2

Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt.

3

Die Verpflichtung ist nur bis zu einer Gesamtzeitdauer von zehn Jahren möglich.

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ThürBKG

Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz

TH Thüringen
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