(1)1Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. 2Dies gilt nicht für
die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,
beamtenrechtliche Entscheidungen,
Entscheidungen im Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage oder
Entscheidungen über die immissionsschutzrechtliche Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen sowie über Prüfstellen für die Überprüfung von Messgeräten.
(2)Der Ausschluss des Vorverfahrens nach Absatz 1 gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung des Vorverfahrens vorschreibt, sowie bei abgabenrechtlichen Entscheidungen.