1. 9 b

§ 9 b ThürAGVwGO – Vorverfahren gegen Entscheidungen nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz

Gegen Entscheidungen nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) in der jeweils geltenden Fassung ist ein Vorverfahren nach § 68 VwGO durchzuführen, auch soweit nach diesem Gesetz die Durchführung des Vorverfahrens für bestimmte Behörden beschränkt wurde.

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ThürAGVwGO – Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1992 – TH

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