4

§ 4 ThürAGVwGO

Zuständigkeit in Normenkontrollverfahren

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 VwGO über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürAGVwGO

Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

TH Thüringen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.