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§ 1 ThürAGVwGO – Errichtung, Namen und Bezirke der Gerichte

(1)In Thüringen werden drei Verwaltungsgerichte und ein Oberverwaltungsgericht errichtet.

(2)1Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in Gera, Meiningen und Weimar. 2Sie führen den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben. 3Der jeweilige Verwaltungsgerichtsbezirk ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(3)1Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Weimar. 2Es führt die Bezeichnung "Thüringer Oberverwaltungsgericht".

(4)Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das für die Organisation der Gerichte zuständige Ministerium.

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ThürAGVwGO – Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1992 – TH

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