1. 14

§ 14 TPG – Verjährung

(1)Die Verfolgung der in § 13 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(2)1Die Verfolgung von Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. 2Dies gilt nicht für Straftaten, die den Tatbestand der §§ 84, 85, 86, 86a, 87, 88, 89, 109d, 109g, 111, 129, 129a, 130, 131, 184 des Strafgesetzbuchs verwirklichen.

(3)1Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. 2Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

TPG – Thüringer Pressegesetz (TPG) Vom 31. Juli 1991 – TH

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.