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§ 11 TPG – Gegendarstellungsanspruch

(1)1Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. 2Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2)1Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit:

1.

die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an ihrer Verbreitung hat;

2.

die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder

3.

es sich um eine Anzeige handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

2Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. 3Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. 4Sie bedarf der Schriftform und muß vom Betroffenen unterschrieben sein. 5Der Betroffene kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht.

(3)1Die Gegendarstellung muß in der dem Zugang der Einsendung folgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht gegen den Willen des Betroffenen in der Form eines Leserbriefs erscheinen. 2Der Abdruck einer Gegendarstellung ist kostenfrei. 3Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4)1Für den Gegendarstellungsanspruch ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. 3Auf diese Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. 4Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. 5§ 926 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gebietskörperschaften sowie der Gerichte.

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TPG – Thüringer Pressegesetz (TPG) Vom 31. Juli 1991 – TH

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