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§ 3 StHaftG TH 1998 – Art und Umfang des Schadensersatzes

(1)1Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten. 2Das ersatzpflichtige staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung kann den Schaden auch durch Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Schadensfall bestanden hat, ausgleichen.

(2)Der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften, soweit in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(3)Ein Schadensersatzanspruch besteht insoweit nicht, als ein Ersatz des Schadens auf andere Weise erlangt werden kann.

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StHaftG TH 1998 – Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz) Vom 12. Mai 1969 (GBI. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 – TH

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