6

§ 6 PAG

Ausweispflicht des Polizeibeamten

1

Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen, bei Dienstausübung in Zivilkleidung grundsätzlich unaufgefordert, hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2

Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PAG

Polizeiaufgabengesetz

TH Thüringen
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