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§ 6 PAG – Ausweispflicht des Polizeibeamten

1Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen, bei Dienstausübung in Zivilkleidung grundsätzlich unaufgefordert, hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.

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PAG – Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) Vom 4. Juni 1992 – TH

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