(1)Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2)1Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. 2Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(3)Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
(4)Die im Strafverfahrensrecht bestehenden Bestimmungen über verbotene Vernehmungsmethoden gelten entsprechend.