5

§ 5 OBG

Allgemeine Befugnisse der Ordnungsbehörden

(1)

Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse der Ordnungsbehörden besonders regeln.

(2)
1

Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Rechtsvorschriften durchführen, haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse.

2

Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

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OBG

Ordnungsbehördengesetz

TH Thüringen
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