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§ 44 OBG

Bekämpfung verwilderter Tauben

(1)

Zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden ordnungsbehördliche Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen.

(2)

In den ordnungsbehördlichen Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, daß

1.

die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen und ihre Vertreter Maßnahmen der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder der erfüllenden Gemeinde oder ihrer Beauftragten zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu dulden haben,

2.

das Füttern verwilderter Tauben auf öffentlichen Straßen oder Plätzen verboten wird.

(3)

Die Vorschriften des Naturschutz- und des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

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OBG

Ordnungsbehördengesetz

TH Thüringen
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