(1)Die Ordnungsbehörden können eine Sache sicherstellen,
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, oder
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird und diese Person oder ein anderer die Sache verwenden kann, um
sich zu töten oder zu verletzen,
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
fremde Sachen zu beschädigen, oder
sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2)1Fahrzeuge, die verkehrswidrig auf öffentlichen Straßen abgestellt sind, sollen in der Regel erst dann nach Absatz 1 Nr. 1 sichergestellt werden, wenn ein Umsetzen nicht möglich ist. 2Umgesetzte oder sichergestellte Fahrzeuge sind zu verzeichnen. 3Die Ordnungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß der Betroffene jederzeit Kenntnis über den Verbleib seines Fahrzeuges erlangen kann.
(3)Für Tiere gilt Absatz 1 sinngemäß.