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§ 16 OBG – Befragung, Auskunftspflicht und Vorladung

(1)1Die Ordnungsbehörden können eine Person befragen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen Angelegenheit machen kann. 2Im Fall der Abwehr einer Gefahr kann sie zum Zwecke der Befragung angehalten werden.

(2)1Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. 2Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.

(3)1Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozeßordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt. 2Dies gilt nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 3Auskünfte, die nach Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr nach § 2 Abs. 1 verwendet werden. 4Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(4)1Die Ordnungsbehörden können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Person schriftlich oder mündlich vorladen. 2Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. 3Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse Rücksicht genommen werden.

(5)1Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind. 2Die zwangsweise Durchsetzung erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(6)Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung nach Absatz 4 als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

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OBG – Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) Vom 18. Juni 1993 – TH

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